Brötchenservice in der Ferienwohnung und die Umsatzsteuer: Was Vermieter wissen müssen

Von Robin Verton · · 3 Min. Lesezeit

Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Wie dein Brötchenservice steuerlich einzuordnen ist, hängt vom Einzelfall ab – im Zweifel kurz mit dem Steuerberater klären.

Ein Brötchenservice ist eines der beliebtesten Extras in Ferienwohnungen – und wirft bei Vermietern regelmäßig dieselbe Frage auf: Was heißt das eigentlich für die Umsatzsteuer? Die gute Nachricht: In den meisten Konstellationen ist es unkomplizierter, als es klingt. Hier sind die vier typischen Fälle.

Fall 1 – Die Bäckerei verkauft direkt an deine Gäste

Die einfachste Variante: Deine Gäste bestellen vor, die Bäckerei liefert und kassiert – du stellst nur den Bestellweg zur Verfügung (zum Beispiel per QR-Code in der Wohnung). Umsatzsteuerlich passiert bei dir in diesem Fall: nichts. Der Verkauf findet zwischen Bäckerei und Gast statt; du hast damit steuerlich nichts zu tun. Für viele Vermieter ist das der stressfreiste Weg.

Fall 2 – Du kaufst ein und verkaufst an deine Gäste weiter

Kaufst du die Brötchen bei der Bäckerei und verkaufst sie (mit oder ohne Aufschlag) an deine Gäste weiter, erbringst du eine eigene Leistung. Für die reine Lieferung von Backwaren – Gast holt die Tüte ab oder bekommt sie an die Tür gehängt – gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (Lebensmittellieferung). Wichtig ist die Abgrenzung zur Dienstleistung: Sobald aus der Brötchentüte ein Frühstücksservice mit Verzehr vor Ort wird – gedeckter Tisch, Frühstücksraum, Geschirr, Bedienung – kippt die Einordnung in Richtung Restaurationsleistung mit 19 %. Die klassische Tüte an der Tür bleibt dagegen eine Lieferung.

Fall 3 – Brötchen als Teil des Übernachtungspreises

Manche Vermieter inkludieren die Brötchen einfach im Preis. Achtung: Die Übernachtung selbst ist mit 7 % ermäßigt, aber für nicht unmittelbar der Vermietung dienende Nebenleistungen – dazu zählt klassischerweise das Frühstück – gilt das sogenannte Aufteilungsgebot: Dieser Anteil ist mit 19 % zu versteuern und muss aus dem Pauschalpreis herausgerechnet werden. Ein separat bestellter und bezahlter Brötchenservice ist hier oft die sauberere Lösung als „Frühstück inklusive".

Fall 4 – Du bist Kleinunternehmer

Viele private Vermieter nutzen die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Lag dein Gesamtumsatz im Vorjahr unter 25.000 € und bleibt er im laufenden Jahr unter 100.000 €, weist du gar keine Umsatzsteuer aus – auch nicht auf Brötchen. Dann stellt sich die 7-%/19-%-Frage schlicht nicht. Aber: Die Brötchenumsätze zählen zum Gesamtumsatz dazu und können bei knappen Grenzen relevant werden.

Praktische Tipps für die Umsetzung

Erstens: Getrennt ausweisen. Wenn du Brötchen weiterverkaufst, führe sie auf der Rechnung als eigene Position mit dem passenden Steuersatz – das ist bei getrennter Vorbestellung (jede Bestellung dokumentiert, mit Datum und Produkten) ohnehin einfach. Zweitens: Belege sammeln. Deine Einkäufe bei der Bäckerei sind Betriebsausgaben; bei Regelbesteuerung ziehst du die Vorsteuer. Drittens: Modell bewusst wählen. Wer sich mit Steuern gar nicht befassen will, wählt Fall 1 – Bestellannahme ja, Verkauf nein. Eine digitale Vorbestellung dokumentiert dabei automatisch jede Bestellung und macht die Abrechnung nachvollziehbar – egal für welches Modell du dich entscheidest.

Fazit

Ein Brötchenservice scheitert nicht an der Umsatzsteuer. Reine Brötchenlieferung: in der Regel 7 %. Frühstück mit Service oder im Übernachtungspreis: 19 %-Anteil beachten. Kleinunternehmer: keine Umsatzsteuer, aber Umsatzgrenzen im Blick behalten. Und wer es maximal einfach will, lässt die Bäckerei direkt an die Gäste verkaufen.

Wenn das Modell steht, ist der Rest schnell erledigt: So richtest du den Brötchenservice in deiner Ferienwohnung in 15 Minuten ein – Produkte anlegen, QR-Code-Poster aufhängen, fertig. Einen Monat kannst du kostenlos und ohne Zahlungsdaten testen.

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